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In der ersten Folge des Jahres 2021 werden die örtliche und die sachliche Zuständigkeit sowie der Instanzenzug besprochen. Die entsprechenden Ausführungen sind wichtig, da in jeder Entschließungsklausur das zuständige Gericht bestimmt werden muss. Weiterhin werden die einzelnen strafrechtlichen Spruchkörper und ihre Besetzung erklärt.
Gerichtsstand des Tatortes:
Gerichtsstand des Wohnsitzes:
Gerichtsstand des Ergreifungsortes:
Zuständigkeitskonzentration / Zuständigkeitsbestimmung / Verfahren bei Unzuständigkeit:
- § 12 StPO
- § 13 StPO
- § 13a StPO
- § 14 StPO
- § 16 StPO
- BGH, Beschluss vom 17.12.2020, Az.: 2 ARs 337/20 (Verbindung von Verfahren unterschiedlicher Gerichte)
Sachliche Zuständigkeit, Spruchkörper und Instanzenzug:
- § 24 GVG (Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen)
- § 25 GVG (Zuständigkeit des Strafrichters)
- § 28 GVG (Zuständigkeit der Schöffengerichte)
- § 74 GVG (Zuständigkeit der großen und kleinen Strafkammer)
- § 76 GVG (Besetzungsbeschluss der großen Strafkammer)
- § 120 GVG (Zuständigkeit des Oberlandesgerichts in erster Instanz)
- § 121 GVG (Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht)
- § 29 Abs. 3 BtMG (Kein Verbrechenstatbestand, sondern Strafzumessungsregel, deswegen kann dieses Delikt auch vor dem Strafrichter angeklagt werden)