Folge 10 – Das erstinstanzliche Strafverfahren

Die heutige Folge bildet den Auftakt zum Revisionskomplex, welcher mindestens drei Folgen in Anspruch nehmen wird. In dieser Folge wird im Überblick der Gang des erstinstanzlichen Strafverfahrens erörtert, um zu ermöglichen in der Klausur revisionsrechtlich bedeutsame Abweichungen festzustellen.

Autor: Christian Konert

Richter am Amtsgericht, Wissenschaftlichter Mitarbeiter beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Arbeitsgemeinschaftsleiter für Zivilrecht (Gericht und Ergänzungsvorbereitungsdienst)

4 Gedanken zu „Folge 10 – Das erstinstanzliche Strafverfahren“

  1. Sehr geehrter Herr Konert,
    vielen Dank für diesen hilfreichen Podcast.
    Falls Themenvorschläge erwünscht sind, würde ich mir gut strukturierte Ausführungen zu dem Thema der Beweiswürdigung in der StA-Klausur, insbesondere Beweiserhebungsverbote und Beweisverwertungsvebote, mit einem guten Überblick zur Systematik wünschen. Im Kaiserskript umfasst das Thema alleine etwa 40 Seiten in kleiner Schrift, aufgegliedert in unzählige kleine Unterpunkte. Ich vermute, dass weniger Detailwissen, dafür aber mehr Überblick über die Systematik und Struktur dieser beiden Themen sowie intensive Kommentararbeit in der Klausur helfen würden als diese 40 Seiten im Kaiserskript zu lernen. Allerdings finde ich bisher nirgendwo eine Darstellung, die sowohl die angemessene Kürze als auch die angemessene Breite vereint und anstelle einer zu detaillierten Einzelfalldarstellung eher auf das grundlegende Vermitteln der Systematik und Grundverständnis angelegt ist. Als ehemaliger Strafrichter sind Sie in diesem Bereich doch bestimmt hervorragend aufgestellt. Über eine oder mehrere Folgen hierzu würde ich mich sehr freuen und viele andere sicher auch, da es Gegenstand jeder StA-Klausur ist. Herzlichen Dank und viele Grüße aus Lübeck, S. Becker

    1. Guten Abend und zunächst ein frohes neues Jahr. Entschuldigen Sie die späte Antwort, aber ich hoffe, dass ich Ihnen damit trotzdem noch helfen kann: Ich kann gerne eine Frage zum Recht der Verwertungsverbote einarbeiten, aber im Endeffekt lässt sich das Problem auf Folgendes runterbrechen: Als Erstes (und das ist in Klausuren oftmals die große Schwierigkeit) ist die Herausforderung zu erkennen, dass ein Beweismittel fehlerhaft erhoben worden ist. Dies kann unterschiedliche Gründe haben (im Extremstfall verbotene Vernehmungsmethoden, aber auch ein Zustandekommen eines Beweismittels entgegen einem gesetzlichen Verbot – Dashcam). Wenn man dies festgestellt hat, stellt sich dann im zweiten Schritt die Frage, ob aus diesem Beweiserhebungsverbot (weil das Beweismittel so nicht hätte gewonnen werden dürfen) ein Beweisverwertungsverbot folgt (so nicht ein gesetzlich ausdrücklich geregeltes Beweisverwertungsverbot eingreift, beispielsweise bei einer geplatzten Verfahrensabsprache). Hier gilt nach der Rechtsprechung der Grundsatz, dass es im deutschen Verfahrensrecht keinen Grundsatz gibt, dass die Tat nur aufgrund ordnungsgemäß gewonnener Beweismittel überführt werden darf. Hier behilft sich dann die Rechtsprechung mit der Abwägungslehre, wonach der Verstoß gegen das Strafverfolgungsinteresse abzuwägen ist. Wie gesagt, die große Schwierigkeit liegt im Erkennen der Fehler bei der Erhebung des Beweismittels, hierzu kann ich gerne eine Folge aufnehmen.

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