Folge 2 – Gang durch das Strafverfahren

In der heutigen Folge werden die verschiedenen Abschnitte eines Strafverfahrens (von Vorermittlung bis Vollstreckung) im Überblick behandelt. Unterstützt wird dies durch eine Übersicht, in der die verschiedenen Verfahrensschritte, Zuständigkeiten und sonstige Besonderheiten aufgeschlüsselt sind. Die einzelnen Abschnitte werden im Verlaufe des Podcasts weitere Vertiefungsfolgen erhalten.

Zur weiteren Lektüre:

Ermittlungsverfahren:

Zwischenverfahren:

Autor: Christian Konert

Richter am Amtsgericht, Wissenschaftlichter Mitarbeiter beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Arbeitsgemeinschaftsleiter für Zivilrecht (Gericht und Ergänzungsvorbereitungsdienst)

5 Gedanken zu „Folge 2 – Gang durch das Strafverfahren“

  1. Lieber Herr Konert,
    zunächst herzlichen Dank für diese Folge – und auch für Ihren Zivilrechts-Podcast; das ist wirklich ein super Angebot. Ich bereite mich gerade auf die mündliche Prüfung vor und finde diese Folge sehr hilfreich, sie hat mir einiges wieder ins Gedächtnis gerufen und einiges habe ich auch erst jetzt durch sie gelernt (Aktenzeichen, Vorermittlungsverfahren).

    Eine Anmerkung / Frage habe ich noch zum Begriff des dringenden Tatverdachts, dem Sie eine Zwitterstellung zwischen Anfangsverdacht und hinreichendem Tatverdacht zuschreiben. Ich verstehe Sie so, dass der Verdachtsgrad des dringenden Tatverdachts nicht (ganz) an den des hinreichenden Tatverdachts heranreicht („das ist noch nicht der hinreichende Tatverdacht, denn dann könnten wir die Sache ja gleich anklagen“). Nach meinem Verständnis ist für den dringenden Tatverdacht aber eine
    „hohe“ Wahrscheinlichkeit erforderlich, während für den hinreichenden Tatverdacht die bloße („überwiegende“) Wahrscheinlichkeit (= 51%) reicht. Damit wäre die Intensität des Verdachtsgrades des dringenden Tatverdachts aber nicht zwischen dem Anfangsverdacht und dem hinreichenden Tatverdacht anzusiedeln, sondern über dem hinreichenden Tatverdacht. Lediglich die Beurteilungsgrundlage ist bei der Ermittlung des Tatverdachts oft eine andere, weil z.B. bei Beantragung eines Haftbefehls oft noch nicht so viele Ermittlungsergebnisse vorliegen wie bei Anklageerhebung.
    Es kann aber auch sein, dass ich Sie an dieser Stelle missverstanden habe, denn Sie sagen ja auch ein wenig später, dass der dringende Tatverdacht eine (sehr) hohe Wahrscheinlichkeit erfordert.

    Viele Grüße aus NRW!

    1. Guten Abend,

      Sie haben insofern recht, dass ich mich da misverständlich ausgedrückt habe (insofern auch in der aktuellen Folge, weil ich Ihren Kommentar noch im Kopf hatte). Der dringende Tatverdacht ist tatsächlich stärker als der hinreichende Tatverdacht, allerdings bedeutet das Bestehen des dringenden Tatverdachtes nicht, dass auch ein hinreichender Tatverdacht vorliegen muss, da die Prüfung des hinreichenden Tatverdachts immer auf Grundlage eines abschlussreifen Ermittlungsverfahrens erfolgt, der dringende Tatverdacht jedoch auf der Grundlage des bis dahin bekannten Ermittlungsergebnisses geprüft wird.

  2. Vielen lieben Dank für die bisher ausnahmslos sehr guten Podcastfolgen. Als mittlerweile exil Hallunke freut es mich sehr meine kolleg*innen auf ihren podcast aufmerksam zu machen. Kurzer Hinweis zu den Aktenzeichen/Registerzeichen, diese sind im Anhang des Schönfelder alphabetisch aufgeführt. Sehr praktisch falls man in der mündlichen Prüfung mal überrascht wird

  3. An dieser Stelle muss ich einmal meine Dankbarkeit zum Ausdruck bringen. Sowohl dieser als auch der zivilrechtliche Podcast haben mich jetzt 2 Jahre durch mein Ref begleitet (NRW). Als Unterstützung, Wiederholung, als Abwechslung, als audiatives Lernmedium und zuletzt zur Aufbereitung der Basics für die Mündliche.

    Und was soll ich sagen? Mit dem Vorermittlungsverfahren (von dem ich vorher noch nie gehört hatte), hast Du einen echten Volltreffer gelandet. Es kam, es wurde sehr positiv aufgenommen, dass überhaupt einer der Kandidaten davon wusste und damit hat diese Folge einen erheblichen Anteil an einer für mich am Ende sehr zufriedenstellenden Note.

    Also: vielen Dank – für alles! Wenn jemand aus der Justiz wirklich Werbung für sie macht, dann bist Du es!

    Grüße aus NRW

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