Folge 6 – Die Entschließung der Staatsanwaltschaft

Die heutige Folge beschäftigt sich mit der Entschließung der Staatsanwaltschaft. Hierbei handelt es sich um eine der gängigsten strafrechtlichen Aufgabenstellungen im 2. Examen. Es werden der Aufbau, der Inhalt und die Formulierung der staatsanwaltschaftlichen Entschließung besprochen.

Aufbau der Entschließung:

Autor: Christian Konert

Richter am Amtsgericht, Wissenschaftlichter Mitarbeiter beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Arbeitsgemeinschaftsleiter für Zivilrecht (Gericht und Ergänzungsvorbereitungsdienst)

5 Gedanken zu „Folge 6 – Die Entschließung der Staatsanwaltschaft“

  1. Vielen Dank für die Folge.

    Zwei Anmerkungen:
    1. Ist die Beweiswürdigung hinsichtlich des Vermerks der Polizeibeamten (S. 1 der Lösung) in dieser Form so nicht falsch? Mit der Formulierung „ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass an den Angaben der Beamten zu zweifeln wäre“ kann man doch nach der vom BGH geforderten Nullhypothese nicht argumentieren. Hiernach müsste man ja gerade positiv die Anhaltspunkte benennen, die für die Richtigkeit sprechen. Deshalb frage ich mich, wie man dies in solch einem einfachen Fall anders formulieren sollte.

    2. Ihre Definition bzgl der fremden Sache ist unvollständig. Sie haben vergessen, dass die Sache (bei Ihrer Definition) auch nicht herrenlos sein darf. Deshalb ist die Definition – fremd ist eine Sache, wenn sie zumindest auch im (Mit-)Eigentum eines anderen steht – vielleicht besser, weil häufig der Zusatz bzgl. der Herrenlosigkeit vergessen wird.

    1. Guten Morgen,

      zu 1.: Es ist richtig, dass die Beweiswürdigung auf S. 1 nicht der Nullhypothese entspricht. Allerdings gibt es in der Praxis Situationen, in denen die Nullhypothese schlichtweg nicht eingehalten wird, weil die Beweiswürdigung derart offensichtlich ist, dass eine Würdigung in Sinne der Nullhypothese übertreiben wäre. Ich werde am Wochenende aber noch einmal die Lösung überarbeiten und auch zu dem Punkt eine Würdigung im Sinne der Nullhypothese vornehmen.

      zu 2. Auch zu Ziffer 2 haben Sie natürlich Recht, dass ich die Herrenlosigkeit vergessen habe. Auch das ist etwas, was ich am Wochenende korrigieren werde.

  2. Hallo Herr Konert,
    Vielen Dank für die Folge.
    Müsste man bei § 316 StGB nicht kurz ausführen, dass eine Rückrechnung wegen der Absorptions-Phase nicht vorzunehmen ist.
    Die Tat war ja um 13.01 Uhr, mangels Angaben im Sachverhalt ist dies dann ja auch das Trinkende. Die Blutentnahme war allerdings erst um 13.30 Uhr.
    Liebe Grüße

    1. Guten Abend,

      ich würde diesen Punkt vorliegend nicht im Gutachten anführen, weil sich die Frage der Rückrechnung hier nicht stellt. Wir haben hinreichend wahrscheinlich einen BAK Wert im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit und auch keinerlei Anhaltspunkte für einen Nachtrunk, so dass wir mit diesem Wert mindestens ausgehen können. Der Hinweis auf ein Rückrechnungsgutachten im Schreiben der Rechtsmedizin ist von mir aufgenommen worden, weil dieser tatsächlich als Textbaustein vom hiesigen Insitut für Rechtsmedizin verwendet wird und in jedem Gutachten steht. Er ist also lediglich von mir aufgenommen worden, um den aktenauszug realitätsnah zu gestalten, hat aber für die Fallbearbeitung keine weitere Bedeutung.

  3. Guten Tag Herr Konert,

    ich frage mich, ob nicht die Körperverletzung immer mitverwirklicht ist im Raub, wenn die Variante „mit Gewalt“ vorliegt, so dass doch zwingend in Konkurrenzen die Konsumtion anzusprechen wäre?

    Beste Grüße

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