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In der heutigen Folge werden die gänigsten Einstellungen nach dem Opportunitätsprinzip behandelt. Auch wenn diese Vorschriften keine hohe Examensrelevanz haben, sind sie von überragender praktischer Bedeutung und müssen daher zwingend jedem Strafrechtler geläufig sein.
Einstellung nach § 153 StPO:
Einstellung nach § 153a StPO:
Einstellung nach § 154 StPO / Beschränkung nach § 154a StPO:
Einstellung nach § 205 StPO:
Verweis auf den Privatklageweg nach § 376 StPO: